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   RG, 13.03.1925 - I 46/25   

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https://dejure.org/1925,661
RG, 13.03.1925 - I 46/25 (https://dejure.org/1925,661)
RG, Entscheidung vom 13.03.1925 - I 46/25 (https://dejure.org/1925,661)
RG, Entscheidung vom 13. März 1925 - I 46/25 (https://dejure.org/1925,661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Muß, wenn ein Zeuge bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung zutage getretene Widersprüche mit seinen Bekundungen im Vorverfahren auf unrichtige Protokollfassung zurückführen will, das Protokoll über die früheren Aussagen gemäß § 253 Abs. 2 StPO. verlesen werden oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 59, 144
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85

    Protokollierung einer Protokollverlesung

    Dabei muß für alle Verfahrensbeteiligten der Übergang vom Zeugenbeweis und den hierbei angewendeten Vernehmungsbehelfen zur Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises deutlich werden (vgl. RGSt 59, 144, 146; 69, 88, 89; BGHSt 3, 281, 283; 20, 160, 162; BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85).
  • BGH, 02.12.1954 - 3 StR 922/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß mehrere beleidigende Äußerungen in einer ihrer äußeren Erscheinung nach einheitlichen Kundgebung zueinander nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen (RGSt 34, 134; 55, 129[138]; 59, 144; 65, 358).
  • BGH, 17.12.1953 - 3 StR 259/53
    Nur in diesem Falle muss der einschlägige Teil des Protokollinhalts durch Verlesung zur Kenntnis des Gerichts und der Prozeßbeteiligten gebracht werden (RGSt 59, 144; BGHSt 3, 199).
  • BGH, 26.07.1955 - 5 StR 325/55

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob es sich bei der Verlesung nach § 253 StPO um einen Urkundenbeweis handelt (so RGSt 59, 144; BGHSt 3, 199 [201]) oder nur um eine besondere Art des Vorhaltes (siehe hierzu Eberhard Schmidt, Lehrkomm. zur StPO § 253 Anm. I 2 bis 5).
  • BGH, 09.08.1951 - 2 StR 291/51

    Rechtsmittel

    § 253 StPO will ausnahmsweise die Möglichkeit geben, ein Protokoll über die frühere Vernehmung des Zeugen als Beweismittel zu verwenden (vgl RGSt 59, 144), verbietet aber keineswegs den Vorhalt anderer Schriftstücke zur Unterstützung des Gedächtnisses.
  • BGH, 26.04.1951 - 3 StR 191/51

    Rechtsmittel

    War aber schon die Verwertung der Vernehmungsniederschrift gestattet (vgl RGSt 59, 144), so kann noch weniger gegen die Berücksichtigung von Zeugenaussagen eingewendet werden, welche die in diese Niederschrift aufgenommenen Tatsachen betreffen.
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